AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

    1. Wir legen unseren Verträgen ausnahmslos die nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Vertragspartner unsere Bedingungen.
    2. Entgegenstehenden Bedingungen widersprechen wir hiermit. Bedingungen des Vertragspartners werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir ihnen nicht nochmals widersprechen.
    3. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.
    4. Unsere Geschäftsbedingungen liegen und hängen in unseren Geschäftsräumen zur Einsicht aus. Auf Wunsch senden wir sie auch jederzeit kostenfrei zu.
 
II. Vertragsabschluss, Vertragsinhalt

    1. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit Auslieferung der vereinbarten Leistungen zustande. Wir sind jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
    2. Unsere Angebote erfolgen freibleibend.
    3. Sämtliche Vereinbarungen bei Vertragsabschluss sind schriftlich niederzulegen, andere als die niedergelegten sind nicht getroffen. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Klausel.
 
III. Preise und Zahlungen

    1. Die Preise verstehen sich als Waren-, Dienstleistungswert ab Werk ohne Skonti und sonstige Nachlässe zuzüglich Verladung, Verpackung, Fracht und etwaiger Versicherungen sowie zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
    2. Die Zahlung hat bei Aushändigung oder Übersendung der Rechnung oder einer anderen Abrechnungsunterlage spesenfrei und ohne jeden Abzug zu erfolgen.
    Bei Zahlungsverzug hinsichtlich einer Rechnung werden sämtliche offene Rechnungen zur Zahlung fällig; ferner entfallen etwa bewilligte Rabatte, Boni und andere Zahlungserleichterungen. Ergänzend zu den gesetzlichen Regelungen über die Verzugszinsen sind wir berechtigt, eine höhere Verzugszinsbelastung anzusetzen, wenn wir eine höhere Belastung nachweisen. Bei Überschreitung des Zahlungszieles sind wir berechtigt, ab Fälligkeit vertragliche Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % p. a. zu berechnen sowie weitere Lieferungen zurückzustellen oder abzulehnen.
    3. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber unter Berechnung aller Diskont- und Einziehungsspesen entgegengenommen.
    4. Wir behalten uns das Recht vor, bei Warenbestellungen im Wert unter 100,00 Euro netto Bearbeitungskostenzuschläge zu berechnen, nicht mehr jedoch als 25,00 Euro netto.
    5. Der Vertragspartner darf gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen/ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
    6. Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur dann ausgeübt werden, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

IV. Lieferung und Lieferverzug

    1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus.
   2.  Rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
    3. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist neu zu vereinbaren.
    4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Haus verlassen hat oder die Versandbereitschaftsanzeige abgesandt wurde.
    5. Der Vertragspartner kann uns 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Erst mit dieser Mahnung kommen wir in Verzug. Dies gilt nicht, wenn die vorstehende Nachfrist unangemessen lang ist. Es gilt dann die angemessen lange Nachfrist.

V. Gefahrenübergang, Lieferung, Kontrolle, Rügepflicht

    1. Die Gefahr geht unbeschadet etwaiger Montageverpflichtungen mit Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Hauses auf den Auftraggeber über. Ist die Ware versandbereit, so geht die Gefahr auf den Vertragspartner eine Woche nach Zugang einer Versandbereitschaftsanzeige über, es sei denn, wir haben die Versendung oder die Abnahme infolge von Umständen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Absendung einer Versandbereitschaftsanzeige über. Zum Abschluss von Versicherungen sind wir in allen Fällen nur auf besonderen schriftlichen Auftrag des Vertragspartners im angegebenen Umfang auf dessen Kosten verpflichtet.
    2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware auf Mängel - auch im Fall der Weiterveräußerung - zu prüfen und etwaige Mängel und Transportschäden unverzüglich schriftlich zu rügen. Dies gilt auch bei Reparaturen.
    3. Auf Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, an der Erstellung eines Abnahme- und Funktionsprotokolls mitzuwirken.

VI. Gewährleistung

    1. Bei nicht nur unerheblichen Sach- und Rechtsmängeln sind wir ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen zur Nacherfüllung wie folgt berechtigt: Wir sind berechtigt - im Falle des Verkaufs an Unternehmer nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Neulieferung - mindestens 2 Mal nachzuerfüllen.
    2. Die Verjährungsfrist beträgt 12 Monate.
    3. Gegenüber Unternehmern schließen wir abweichend hiervon beim Verkauf gebrauchter Sachen die Gewährleistung aus. Gegenüber Verbrauchern erfolgt der Verkauf gebrauchter Sachen unter Berücksichtigung der Abnutzung durch die bisherige Einsatzart und im Alters- und Einsatzzeit entsprechenden optischen und technischen Zustand.
    4. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Durchführung unsachgemäß vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten am Liefergegenstand ohne unsere Genehmigung die Mängelgewährleistung für den Liefergegenstand zum Erlöschen bringt. Die Beweislast für das Gegenteil obliegt dem Auftraggeber.

VII. Ausschluss von Schadenersatz, Haftungsbegrenzung

    1. Wir haften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Unternehmens oder seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen.
    2. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren und typischen Schaden. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte).
    3. Werden wir auf Schadensersatz aus Produzentenhaftung nach § 823 BGB (deliktische Anspruchsgrundlage) in Anspruch
    genommen, begrenzen wir unsere Haftung über die vorstehenden Bestimmungen hinaus auf die Ersatzleistung unseres Haftpflichtversicherers. Die Deckungssumme
    ist schadens-/vertrags-/sachtypisch abgeschlossen. Soweit die Versicherung nicht oder nicht vollständig eintritt, bleibt unsere Haftung begrenzt auf die Höhe der Versicherungssumme unberührt. Ist die Versicherungssumme nicht schadens-, vertrags- und/oder sachtypisch abgeschlossen, begrenzen wir unsere Haftung in diesen Fällen auf den schadens-, vertrags- und/oder sachtypischen Schadensbetrag.
    4. Die vorstehenden Bestimmungen (Ziff. VII) gelten nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei gesetzlichen Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung aufgrund von Verzug oder von uns zu vertretender Unmöglichkeit der Vertragserfüllung und bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

VIII. Eigentumsvorbehalt

    1. Wir behalten uns in allen Fällen das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem jeweils zugrunde liegenden Liefervertrag vor.
    2. Darüber hinaus behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zur Erfüllung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Der Vertragspartner ist verpflichtet, in allen Fällen die Liefergegenstände unentgeltlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren.
    3. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist in allen Fällen unzulässig. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte sind wir unverzüglich unter Überlassung der für einen Widerspruch notwendiger Unterlagen zu benachrichtigen.
    4. Der Vertragspartner ist darüber hinaus berechtigt, den Liefergegenstand im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verarbeiten und weiter zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Er tritt schon mit Abschluss des Kaufvertrages mit uns die ihm aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Vorbehaltsware an uns ab.
    5. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie bei Scheck- oder Wechselprotest erlischt das Recht zur Veräußerung sowie die Befugnis zum Einzug abgetretener Forderungen. In diesen Fällen ist der Vertragspartner verpflichtet, uns über die Vorbehaltsware sowie Forderungsabtretungen unverzüglich unaufgefordert Rechnung zu legen.
    6. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist, es sei denn, der Saldo ist ausgeglichen.
    7. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit nach unserem billigen Ermessen unterliegenden Wahl zur Rückübertragung verpflichtet, als die Sicherungsgrenze überschritten ist.
    8. Wir sind zur Rücknahme unserer Vorbehaltsware nach Mahnung nach den nach Ziffer 5. geregelten Fällen sowie dann berechtigt, wenn der Vertragspartner mit einem wesentlichen Teil seiner Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist. Ebenso wie eine Pfändung durch uns gilt dies nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. Ein Zurückbehaltungsrecht wird ausgeschlossen.
    9. Beträge, die der Vertragspartner aus abgetretenen Forderungen einzieht, sind bis zur Überweisung an uns gesondert zu führen, um Verrechnungen und/oder Aufrechnungen mit debitorisch geführten Bankkonten auszuschließen.
    10. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstands durch den Vertragspartner wird stets für uns vorgenommen. Wird diese mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.
    11. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns.

IX. Rechtswahl, Gerichtsstand

    1. Allen Verträgen liegt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) zugrunde.
    2. Erfüllungsort für alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz.
    3. Unser Geschäftssitz ist Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Scheck- und Wechselklagen, wenn der Vertragspartner Ist-Kaufmann ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Vertragspartner an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Stand November 2018

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